AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind integrierender Vertragsbestandteil
sämtlicher zwischen ZOE Bauberichte (vertrieben durch Triconsult GmbH), in weiterer Folge bezeichnet als "ZOE" und Kunden abgeschlossener Verträge. ZOE erbringt seine Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB, sodass gegenteilige Erklärungen des Vertragspartners, allenfalls unter Hinweis auf seine eigenen AGB, als nicht abgegeben gelten und dementsprechend selbst dann nicht Vertragsinhalt werden, wenn ZOE gegenteiligen Erklärungen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Der auf Seiten des Kunden Unterfertigende erklärt, zur Stellung des Anbotes bzw. zum
Abschluss dieses Vertrages berechtigt bzw. im Fall einer kollektiven  Zeichnungsberechtigung von dem oder den anderen Organ(en) zum Abschluss dieses
Vertrages ausdrücklich ermächtigt zu sein, sodass dieser Vertrag aufgrund der Ermächtigung mit seiner alleinigen Unterschrift zustande kommt.
3. Der Unterfertigende erklärt ausdrücklich, dass der Kunde über die erforderliche Bonität zur
fristgerechten Erfüllung des Vertrages verfügt.
4. Die Baumarktforschung von ZOE bedient sich moderner, wissenschaftlich anerkannter Methoden aus den Bereichen der statistischen sowie der betriebs- und volkswirtschaftlichen Forschung.
5. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder
Untersuchungsmethoden kann ZOE grundsätzlich nicht gewähren.
6. ZOE behält sich vor, Änderungen in den Berichten und den Informationen
durchzuführen, wenn dadurch nach Ansicht von ZOE Verbesserungen des Paneldienstes
eintreten.
7. Sämtliche von ZOE genannten Preise sind Nettopreise und enthalten dementsprechend keine Steuern. Für Kunden in Österreich verstehen sich die Kosten daher zzgl. MWSt..
8. Die Offerte gelten jeweils für den Zeitraum der Berichtsgültigkeit bis zum Erscheinungsdatum des neuen Berichts.
9. Das Honorar umfasst grundsätzlich alle von der ZOE im Zusammenhang mit der
Durchführung des Auftrages ausdrücklich vereinbarten Leistungen und inkludiert einen Satz Folien und einen Berichtband als elektronisches Dokument, das über eine Zugriffsberechtigung geöffnet werden kann. Die mündliche Präsentation der Ergebnisse der
Forschungsarbeit im Hause des Kunden ist ausdrücklich nicht beinhaltet. Für allfällige
Präsentationen wird ein zusätzliches Honorar verrechnet.
10. Änderungs-, Sonder- oder Zusatzwünsche des Kunden werden gesondert in Rechnung gestellt.
11. Das vereinbarte Honorar erhöht sich im Ausmaß der Steigerung des durch die Statistik
Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindexes.
12. ZOE beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Eingang Zahlung, sodass die
vollständige Leistung der Zahlung Voraussetzung für die Leistungserbringung
durch ZOE ist.
13. Sämtliche Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden
Abzug fällig.
14. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verzug Verzugszinsen im Ausmaß von 5 % über dem
Basiszinssatz am Tag der Fälligkeit zu bezahlen. ZOE ist berechtigt, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen und für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 15,- zu verrechnen.
15. ZOE ist berechtigt, vom Zurückbehaltungsrecht bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung Gebrauch zu machen.
16. ZOE verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu erbringen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird einvernehmlich
ausgeschlossen. Eine Haftung von ZOE für Schäden, die sie zu vertreten hat, ist der Höhe nach auf die Gesamthöhe des vereinbarten Jahreshonorars des jeweiligen Einzelauftrages beschränkt. Für Folgeschäden besteht keine Haftung.
17. Allfällige Mängel sind vom Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich
zu rügen. Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, dass Mängel nur innerhalb
von sechs Monaten ab Übergabe bei sonstigem Ausschluss unabhängig davon, auf
welchen Rechtsgrund sich der Kunde stützt, geltend zu machen sind. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Anspruch erloschen, sodass auch keine dementsprechenden Einreden erhoben
werden können.
18. ZOE hat allfällige Mängel durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu beheben.
Der Kunde kann erst dann Wandlung oder Preisminderung verlangen, wenn ZOE die
Verbesserung entweder unbegründet schriftlich ablehnt oder der Verbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.
19. Der Kunde hat ZOE bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich in Kenntnis zu
setzen, wenn der Kunde mit Gewährleistungsansprüchen von Dritten konfrontiert wird, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen.
20. Sämtliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen verbleiben bei ZOE .Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, die von ZOE zur Verfügung gestellten Daten zu anderen als den ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zwecken oder in einem anderen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Umfang zu verwenden oder zu verwerten. Die auch nur teilweise Weitergabe oder anderweitige Nutzung ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche  Vereinbarung getroffen wird. Sämtliche Datenträger bleiben Eigentum von ZOE. Sofern der Kunde gegen diese Bestimmungen verstößt, hat er ZOE ein angemessenes Benützungsentgelt, das sich an in diesem Vertrag vereinbarten Entgelt orientiert, zu bezahlen. Weiters hat der Kunde ZOE eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönale in Höhe des vereinbarten Jahreshonorars des jeweiligen Einzelauftrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber  hinausgehenden Schadens bleibt ZOE ausdrücklich vorbehalten.
21. Bei der vertraglich vereinbarten Weiterverarbeitung von Daten durch den Kunden ist ZOE
als Urheber ausdrücklich zu nennen.
22. ZOE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu
übertragen, der anstelle von ZOE in diesen Vertrag eintritt.
23. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige gegen ZOE zustehende Ansprüche mit
Ansprüchen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, aufzurechnen.
24. ZOE übermittelt dem Kunden die Daten in standardisierten Berichten. Der Kunde
hat dementsprechend sicher zu stellen, dass er über die erforderlichen (insbesondere
technischen) Ressourcen verfügt. Der Kunde kann aus diesbezüglichen Obliegenheitsverletzungen keine Ansprüche gegen ZOE ableiten.
25. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ZOE seine Leistungen nur im Rahmen des rechtlich
Zulässigen erbringt. Im Fall der Änderung der Rechtslage hat der Kunde keinen Anspruch
auf Entgeltminderung, sofern einzelne (Teil-) Leistungen aufgrund einer Änderung der
Rechtslage nicht mehr erbracht werden können.
26. ZOE ist berechtigt, die mit diesem Vertrag und dessen Erfüllung im Zusammenhang
stehende und ZOE zur Kenntnis gelangenden Daten elektronisch zu speichern und zu
verarbeiten. ZOE kann sich bei der Bearbeitung auch anderer Unternehmen, die an ZOE Anteile halten oder an denen ZOE Anteile hält, bedienen und dementsprechend Daten weiterleiten.
27. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Allfällige Verweisungsnormen auf andere Rechtsordnungen sind nicht anwendbar. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Wien Innere Stadt für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrage ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen. ZOE ist berechtigt, Ansprüche auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an einem anderen Gerichtsstand geltend zu machen. Sofern der Kunde seinen Sitz in einem Staat hat, der das Lugano Übereinkommen (BGBl 1996/448) oder das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) (BGBl III 1998/209 idjgF) nicht ratifiziert hat und eine allfällige Vollstreckung einer diesen Vertrag betreffenden Entscheidung nach diesen Übereinkommen nicht möglich ist, kann ZOE Ansprüche nach eigenem Ermessen auch vor einem Schiedsgericht geltend machen. Für diesen Fall wird folgende Schiedsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart: „Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist deutsch. Auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z. 7 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) wird gemäß § 598 Abs. 2 ZPO verzichtet.“
28. Änderung und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ebenso wie rechtserhebliche
Erklärungen aufgrund dieses Vertrages der Schriftform. Vom Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
29. Der Kunde verpflichtet sich, ZOE allfällige Änderungen seiner Zustelladresse umgehend
schriftlich bekannt zu geben. Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind dem Vertragspartner an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Damit gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn der andere Vertragspartner ohne Hinterlassung der aktuellen Anschrift verzogen ist. Die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Fristen sind gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post oder einem anderen Beförderungsunternehmen gegeben wurde.
30. Dieser Vertrag gibt die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung
vollständig wieder. Die Vertragsparteien bestätigen durch Unterfertigung dieses Vertrages, keine darüber hinausgehenden Vereinbarungen getroffen zu haben. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene Vereinbarungen, Zusagen oder sonstige Äußerungen im  Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand verlieren hiermit ihre Wirkung und sind nicht anwendbar.
31. Den Vertragsparteien sind die wechselseitig zu erbringenden Leistungen und deren
Wert in vollem Umfang bekannt. Die Vertragsparteien verzichten, diesen Vertrag - aus welchen Rechtsgründen auch immer - anzufechten oder entsprechende gerichtliche oder außergerichtliche Einwendungen zu erheben.
32. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so bleibt der restliche Vertrag aufrecht. Ungültige oder nichtige Bestimmungen sind so zu interpretieren, dass der wirtschaftliche und juristische Zweck möglichst erreicht wird. Subsidiär verpflichten sich die Vertragspateien, ungültige Bestimmungen durch jene gültigen Bestimmungen zu ersetzen, die den beabsichtigten juristischen und wirtschaftlichen Zweck erreichen oder diesem am nächsten kommen.